Für Hundertausende Arbeitnehmende ist die Kurzarbeit zur bitteren Realität geworden. Tausende Betriebe rechnen seit sechs Monaten Kurzarbeit ab und sind mittlerweile vertraut mit der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung. Ab September laufen verschiedenen Sonderregelungen aus. Dieser Blog gibt einen kurzen Überblick, was ab September gilt für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung.
Der Bundesrat und das SECO beobachten die Lage auf dem Arbeitsmarkt genau und reagieren auf die aktuellen Entwicklungen, was sehr zu begrüssen ist. Das bedeutet gleichzeitig, dass häufig Änderungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung kommuniziert werden. Den Überblick zu wahren, ist nicht einfach. Deshalb fassen wir zusammen, was ab September 2020 gilt.
Voranmeldung
Für die Voranmeldung oder für die Verlängerung der Bewilligung für Kurzarbeit gilt wieder eine Frist von 10 Tagen. Anspruch auf KAE besteht daher erst 10 Tage nach Einreichung der Voranmeldung der Kurzarbeit. Dies gilt auch für Verlängerungsgesuche. Endet bspw. die Gültigkeit der Verfügung am 30. November 2020, muss bis spätestens am 20. November 2020 die Voranmeldung eingereicht sein.
Die Voranmeldung erfolgt weiterhin in einem stark vereinfachten Verfahren. In gewissen Kantonen sogar per Onlineformular (bspw. ZH). Immer noch Pflicht ist die Einholung des Einverständnisses für die KA von allen Mitarbeitern.
Die Verfügungen zur Kurzarbeit haben nur noch eine Gültigkeit von drei Monaten.
Wichtig: Alle Verfügungen, die am 1. September älter als drei Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit. Auch wenn die Verfügung den Anspruch auf KAE nach dem 31. August bestätigt! Für den September mussten daher die meisten Betriebe neue Voranmeldungen bis am 21. August einreichen.
Ab September gültige Sonderregelungen
Die Abrechnung erfolgt weiterhin mit dem mittlerweile vertrauten summarischen Verfahren. Die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt pro Gesamtbetrieb (bzw. pro Betriebsabteilung) und errechnet sich aus dem prozentualen Arbeitsausfall multipliziert mit der anrechenbarer Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Mitarbeiter. Davon werden 80% als KAE ausgerichtet zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
Das summarische Verfahren wird noch bis voraussichtlich Ende Jahr angewandt. Danach droht die Anwendung des ordentlichen Verfahrens.
Jeder Betrieb (bzw. jede Betriebsabteilung) kann ab September 2020 bis zum Ende des Anspruches auf KAE während maximal vier Abrechnungsperioden einen Arbeitsausfall grösser 85% geltend machen. Abrechnungen mit Arbeitsausfall grösser 85% von März bis August zählen nicht.
Ab September gilt pro Abrechnungsperiode eine Karenzfrist von 1 Tag. Die Betriebe erhalten daher für einen Tag pro Monat keine KAE ausbezahlt. Diese Kosten trägt der Arbeitgeber und dürfen nicht dem Arbeitnehmer überwälzt werden. Wie die Karenzfrist berücksichtigt wird in der Abrechnung ist aktuell noch offen.
Die Mehrstunden, die ausserhalb der Kurzarbeitsphase geleistet wurden, müssen nicht abgezogen werden. Überstundenguthaben, die vor Einführung der KA entstanden sind, müssen daher nicht erst kompensiert werden.
Ebenfalls weiterhin nicht angerechnet an die Kurzarbeitsentschädigung werden Einkommen aus Zwischenverdiensten.
Zeiten, die Berufsbildner für die Betreuung von Lernenden aufwenden, können als Arbeitsausfall abgerechnet werden, sofern dieser während der Betreuungszeit sonst in Kurzarbeit gewesen wäre.
Ab September nicht mehr gültige Sonderregelungen
Der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiter für Kurzarbeit war von März bis August stark ausgeweitet. Per September gelten diesbezüglich mehrheitlich wieder die Regelungen der ordentlichen Kurzarbeit.
Konkret heisst das, dass Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen ab September keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Dasselbe gilt für Mitarbeiter von Personalverleihern (Temporärangestellte). Auch für diese Gruppe endet der Anspruch auf KAE per Ende August.
Der Anspruch von Mitarbeitenden auf Abruf endet ebenfalls per Ende August. Diese Mitarbeitergruppe ist im September nicht mehr zu berücksichtigen für die KA. Es gilt wieder die Regelung, dass Mitarbeitende, deren Beschäftigung um mehr als 20% um den Durchschnitt schwankt, als Mitarbeitende auf Abruf gelten.
Angepasste Formulare?
Aufgrund der verschiedenen Änderungen dürften die einzelnen Arbeitslosenkassen ihre individuellen Onlinetools und Supportformulare anpassen für die Abrechnungsperiode September. Daher unbedingt vor Erstellung der Septemberabrechnung die Homepage der zuständigen ALK checken.
Ohne Zeiterfassung kein Anspruch auf KAE
Die genaue Dokumentation der Arbeitszeit ist für viele Mitarbeitende mit entsprechenden Jobprofilen glücklicherweise nicht mehr Teil ihres Alltages. Für die Abrechnung der Kurzarbeit birgt diese Tatsache allerdings ein Risiko. Denn Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Daher gilt: Je genauer die Zeiterfassung, desto besser für die Dokuemntation der Kurzarbeitsentschädigung.
Du musst dich nicht mit den ganzen Wegleitungen und den derzeit ständigen Änderungen befassen. Trust Work bietet KAE as a Service an wickelt die Abrechnung der Kurzarbeit kostengünstig ab. Auch für alle anderen HR-Prozesse bieten wir auf eure Bedürfnisse massgeschneiderte Beratung und Outsourcinglösungen an.