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Der zweite Lockdown zieht dringend benötigte Änderungen der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nach sich. Daher hat der Bundesrat folgende Anpassungen der Kurzarbeitsentschädigung beschlossen. Sie gelten ab dem 21. Januar 2021 und wirken teilweise rückwirkend!

Keine Karenzfrist von September 2020 bis März 2021

Seit September 2020 galt eine Karenzfrist von einem Tag pro Monat. Das bedeutet, dass die Unternehmen für einen Tag pro Monat die Kosten der Kurzarbeit (KA) voll selber tragen mussten. Diese Karenzfrist für die Kurzarbeitsentschädigung ist rückwirkend aufgehoben. Vom September 2020 bis zum 31. März 2021 erfolgt daher kein Abzug dieses Selbstbehaltes für die Kurzarbeit.

Die Formulare für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Dezemberabrechnungen haben bereits vorausschauend auf den Abzug der Karenzfrist verzichtet. Für die Monate September bis November soll die Auszahlung des Karenzabzuges automatisch durch die Arbeitslosenkasse ohne Zutun der Unternehmen erfolgen.

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernenden

Mitarbeitende in einem befristeten Arbeitsverhältnis haben für den Zeitraum Januar 2021 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Lernende haben ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Januar 2021 bis 30. Juni 2021). Für den Anspruch auf Kurzarbeit müssen folgende Voraussetzung erfüllt werden:

  • Die Ausbildung der Lernenden ist sichergestellt
  • Der Betrieb ist behördlich geschlossen
  • Der Betrieb erhält keine finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden

Erhöhung der Anzahl Abrechnungsperioden für KAE mit Arbeitsausfall grösser als 85%

Im Normalfall besteht nur für vier Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitsausfälle von grösser als 85%. Für den Zeitraum März 2020 bis März 2021 jedoch gilt diese Regel nicht. Ein Betrieb kann daher auch für sechs Abrechnungsperioden Arbeitsausfälle über 85% abrechnen.

Summarisches Verfahren mit erhöhter Komplexität

Erfreulicherweise haben Mitarbeitende mit einem anrechenbaren Einkommen bis CHF 4’340 pro Monat (auf ein Vollzeitpensum gerechnet) für den Zeitraum Dezember 2020 bis März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von 80% bis 100%. Auch für diese Mitarbeitendengruppen gilt das summarische Verfahren.

Ziel der Einführung des summarischen Verfahrens war die Vereinfachung der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung. Dieses Ziel wird unserer Ansicht nach aktuell nicht mehr erreicht. Da Änderungen in den Abrechnungsformularen zu erwarten sind, immer die aktuellen Formulare auf www.arbeit.swiss verwenden.

Zukünftige Änderungen der Kurzarbeitsentschädigung werden auf diesem Blog und auf LinkedIn publiziert. Wir bieten die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung auch als Service an!